BFH Alumni Technik
(Bemerkung: es gilt das generische Maskulinum)
I. Name und Sitz
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen BFH Alumni Technik / HESB Alumni Technique (nachfolgende deutsche Bezeichnung gilt auch für die französische) - nachfolgend "Verein" genannt - besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB, mit Sitz in Bern.
II. Grundlagen
Art. 2 Grundlagen
Der Verein kann Mitglied anderer Organisationen sein, die ähnliche Zielsetzungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene verfolgen (z.B. FH-SCHWEIZ, BFH Alumni, Alumni-Clubs.net etc.). «BFH Alumni Technik» sind Absolventen der technischen Departemente der Berner Fachhochschule.
III. Zweck und Aufgaben
Art. 3 Zweck
Der Verein unterstützt Absolventen der Berner Fachhochschule in ihren beruflichen, gesellschaftlichen und persönlichen Interessen. Er bezweckt die Förderung der Berner Fachhochschule in der Lehre, der angewandten Forschung und Entwicklung sowie der Weiterbildung über den Rahmen hinaus, der mit öffentlichen Mitteln erreicht werden kann. Darüber hinaus vertritt er die Standesinteressen der «BFH Alumni» als Absolventen der Berner Fachhochschule.
Art. 4 Aufgaben
Namentliche Aufgaben des Vereins sind:
- Standesinteressen : Wahrung der beruflichen und standespolitischen Interessen seiner Mitglieder im Sinne der gleichwertigen (zu
den universitären Hochschulen) aber andersartigen Ausbildung an den Fachhochschulen.
- Weiterbildung : Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
- Beziehung zu Pflege und Förderung des Erfahrungsaustausches und der kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.
- Unterstützung der Berner Fachhochschule durch Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen Absolventen und der
Hochschule.
- Regelmässige Information der Mitglieder über Aktivitäten an der Berner Fachhochschule.
- Engagement für die Qualität der Berner Fachhochschule und Erhaltung des Wertes ihrer Diplome.
- Sponsoring : Suche nach Sponsorinnen und Sponsoren sowie Pflege der Beziehungen zu ihnen.
IV. Mitglieder
Art. 5 Mitglieder
Der Verein setzt sich zusammen aus:
- Einzelmitgliedern
- Kollektivmitgliedern
- Veteranen
- Ehrenmitgliedern
- Hospitanten
- Passivmitgliedern
Einzelmitglieder : Absolventen der Berner Fachhochschule einschliesslich Nachdiplomstudien (NDS) sowie Fachleute mit gleichwertiger Ausbildung (z.B. ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Lehrkörpers), die nicht bereits Mitglied eines Kollektivmitglieds sind, können als Mitglieder aufgenommen werden.
Kollektivmitglieder : Organisationen mit gleichartigen Interessen wie die «BFH Alumni Technik» (z.B. Fach-Alumnivereine und Altherrenverbände) können Kollektivmitglieder werden, sofern die Mehrheit ihrer Mitglieder Ehemalige der Berner Fachhochschule sind.
Veteranen : Einzelmitglieder werden nach Erreichen des Rentenalters Veteranen.
Ehrenmitglieder : Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den Verein und sei-ne Ziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Hospitanten: Regulär Studierende an der Berner Fachhochschule können als Hospitanten aufgenommen werden. Mit dem Erwerb des FH-Diploms treten sie automatisch zu den Einzelmitgliedern über.
Passivmitglieder : Natürliche und juristische Personen, die am Gedeihen des Vereines Inter-esse haben, können Passivmitglieder werden.
Art. 6 Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Eintrittsgesuch und Nachweis sind schriftlich einzureichen. Durch ihren Beitritt anerkennen die Mitglieder die Vereinsstatuten.
Art. 7 Stimm- und Wahlrecht
Einzelmitglieder, Veteranen und Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar.
Gleiche Rechte besitzen auch die von den Kollektivmitgliedern delegierten Vertreter. Ein Kollektivmitglied hat im Maximum 2 Stimmen.
Art. 8 Beratende Stimme
Passivmitglieder haben beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 9 Austritt
Ein Austritt muss spätestens bis 1 Monat vor dem Ende des Rechnungsjahres schriftlich eingereicht werden.
Art. 10 Ausschluss
Ein Mitglied, das den Vereinszweck gefährdet oder die Pflichten der Kollegialität verletzt oder die Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt, kann ausgeschlossen werden. Das entbindet das Mitglied nicht von der Bezahlung des fälligen Betrages. Ausschlüsse von Mitgliedern erfolgen durch den Vorstand. Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung einen Rekurs schriftlich zuhanden der nächsten Generalversammlung einreichen. Mit dem Rekurs wird der Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung durch die Generalversammlung aufgeschoben.
V. Organe
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle (Revisorinnen/Revisoren)
Art. 12 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung muss alljährlich bis Ende April statt-finden.
Art. 13 Einberufung ausser
ordentliche GV
Eine ausserordentliche Generalversammlung (GV) wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 14 Einladung
Die Einladung hat mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Ergänzungen der Traktandenliste müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich verlangt werden.
Art. 15 Abstimmung
Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. Beschlüsse werden mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Statutenänderungen oder der Auflösung des Vereins, welche eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfordert. Wahlen werden geheim vorgenommen, wenn die Generalversammlung dies ausdrücklich wünscht. Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Art.16 Wahlen
Die Generalversammlung wählt:
- die Stimmenzähler/innen (für die aktuelle Tagung der Generalversammlung)
- die Vorstandsmitglieder
- die Präsidentin/den Präsidenten
- die Rechnungsrevisorinnen/-revisoren
- die Delegierten des Vereins
Art. 17 Beschlüsse
Die Generalversammlung beschliesst über:
- die Annahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- die Annahme des Jahresberichtes
- die Jahresrechnung
- die Festsetzung der Jahresbeiträge
- das Budget
- die in den Statuten festgelegten Geschäfte
- die Statutenrevision
Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Präsidentin und dem Protokollführer unterschrieben wird.
Vb. Der Vorstand
Art. 18 Definition
Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins.
Art. 19 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und dem Präsidenten, die jeweils von der Generalversammlung für 1 Jahr, d.h. bis zur nächsten Generalversammlung gewählt werden. Kollektivmitglieder können Vorstandsmitglieder vorschlagen. Die Berner Fachhochschule kann ebenfalls maximal 2 Vorstandsmitglieder aus der Schulleitung oder dem Lehrkörper vorschlagen.
Art. 20 Wiederwahl
Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Art. 21 Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich unter der Führung des Präsidenten selbst.
Art. 22 Stimmen
Im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Stichentscheide werden durch den Präsidenten gefällt.
Art. 23 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vc. Die Revisoren
Art. 24 Definition
Die Revisoren überprüfen die Rechnungsführung des Kassiers, berichten der Generalversammlung über ihre Arbeit und stellen den Antrag zur Décharche-Erteilung.
Art. 25 Amtsdauer
Die Generalversammlung wählt jährlich 2 Revisoren und 1 Ersatzrevisor für eine Amtsdauer von 2 Jahren, Wiederwahl auf gleiche Charge ist nicht möglich.
Vd. Die Delegierten
Art. 26 Delegierte
An der Delegiertenversammlung des Dachverbands wird der Verein gemäss den Bestimmungen des Dachverbands vertreten.
VI. Finanzen
Art. 27 Verbindlichkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 28 Mitgliederbeiträge
Alle Mitglieder bezahlen den durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Ausgenommen vom Jahresbeitrag sind Ehren- und Vorstandsmitglieder sowie Hospitanten.
Art. 29 Entschädigungen
Für die Arbeit im Vorstand werden Spesen nach Beleg, sowie jährliche Pauschalen, die vom Vorstand für jede Charge festgelegt werden, vergütet. Der Vorstand kann im Rahmen der Budgetvorgaben Leistungen von externen Experten und Dienstleistungen entschädigen.
Art. 30 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 31 Statutenänderung
Statutenänderungen können mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen an der Generalversammlung beschlossen werden.
Art. 32 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen an der Generalversammlung beschlossen werden. Bei der Vereinsauflösung wird das Vermögen aufgelöst. Die Generalversammlung wird im Sinn des Vereinszwecks entscheiden, wie das Vermögen verteilt werden soll. Ein rückwirkender Anspruch früher ausgetretener Vereinsmitglieder besteht nicht.
Statuten vom 14. September 2001 mit Änderungen vom 21. April 2006.
Diese Statutenänderungen treten am 22. April 2006, nach der Annahme durch die GV, in Kraft.
Der Präsident Der Vizepräsident
sign. David Pfister sign. Martin Rupf